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Auslands-BaföG für Austauschschüler

So toll und einzigartig die Erfahrungen auch sein mögen, die ein Schüleraustausch mit sich bringt, und so gerne viele Eltern ihren Kindern die Möglichkeit bieten wollen, sie auch zu machen – wenn die Finanzierung nicht gewährleistet ist, nützt aller guter Wille nichts. Um einen Schüleraustausch zu finanzieren, gibt es jedoch vielfältige Möglichkeiten, so dass auch Kindern aus weniger wohlhabenden Familien ein Schuljahr im Ausland verbringen können. Neben verschiedensten Stipendien spielt dabei vor allen Dingen das Auslands-BaföG eine wichtige Rolle.

Das Auslands-BaföG, mit dem ein Gastschulaufenthalt unterstützt werden kann, ist ein monatlicher Zuschuss vom Staat, der nicht zurückgezahlt werden muss. Das heißt, dass zwar nicht die gesamten Programmkosten gezahlt werden, jedoch eine Unterstützung von bis zu 348 Euro monatlich bezogen werden kann. Dabei ist die genaue Höhe des Auslands-BaföGs – wie auch die des normalen Inland-BaföGs – abhängig vom Einkommen der Erziehungsberechtigten, gemessen an den Lohn- und Einkommenssteuerbescheiden des vorletzten Kalenderjahres, wobei jedoch verschiedene Einkommensgrenzen gelten. Dementsprechend können die höheren Förderungssätze bei einem Auslandsschulbesuch dazu führen, dass auch solche Schüler Auslands-BaföG erhalten, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern nicht gefördert werden können.

Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist allerdings auch an weitere Bedingungen gebunden. So muss der Schüler neben einigen allgemeinen Voraussetzungen zusätzliche Anforderungen erfüllen, die je nach Gastland variieren können und insbesondere bei einem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland besonders streng sind. Grundsätzlich wird eine Förderung nur gewährt, wenn der ständige Wohnsitz des Schülers in der Bundesrepublik Deutschland liegt, der Schüler ein deutscher Staatsbürger oder nach BaföG-Gesetz Gleichgestellter ist, das Austauschjahr in der 11. bzw. nach der G8-Reform bei einem Abitur nach 12 Jahren in der 10. Jahrgangsstufe stattfindet, ein Teil des Auslandsschulbesuches mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Besuch der 11. bzw. 10 Jahrgangsstufe an der Heimatschule angerechnet wird, die Schulausbildung nach dem Austauschjahr im Inland fortgesetzt wird, ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden könnnen und der Besuch der ausländischen Gastschule über mindestens sechs Monate nachgewiesen werden kann.

Die genauen Anforderungen für die einzelnen Länder können bei den zuständigen deutschen Studentenwerken erfragt werden, die auch die allgemeine BaföG-Betreuung übernehmen und sich dabei auf Länder und Ländergruppen spezialisiert haben. Diese Übersicht hilft, das jeweils zuständige Studentenwerk zu finden, bei dem auch der Antrag auf Auslandsförderung eingereicht werden muss. Ebenso können dort die Antragsformulare angefordert werden, wobei die entsprechenden Formblätter auch auf den BaföG-Seiten heruntergeladen werden können. Diese müssen dann ausgefüllt zusammen mit Einkommensnachweisen und Steuererklärungen der Eltern und Nachweisen über die benötigten Sprachkenntnisse und der voraussichtlichen (teilweisen) Anerkennung des Gastschulbesuches von der deutschen Schule eingereicht werden. Die Bestätigung der Gastschule über den mindestens sechsmonatigen Schulbesuch dort kann nach Beginn des Austauschjahres nachgereicht werden. Der Antrag an sich sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden, nämlich mindestens sechs Monate vor Beginn des geplanten Auslandsaufenthaltes, da die Antragsbewilligung mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden ist.

Weitere Informationen und Beratung zum das Auslands-BaföG bieten sowohl die einzelnen Austausch-Organisationen und Studentenwerke, als auch die BaföG-Seiten www.bafoeg.bmbf.de und www.das-neue-bafoeg.de.

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