Das Auslands-BaföG ist für viele Austauschschüler eine sehr wichtige Finanzierungsquelle, ohne die sie sich ein Auslandsjahr gar nicht leisten könnten. Dieser monatliche Zuschuss vom Staat deckt zwar nicht die gesamten Programmkosten ab, kann jedoch bis zu 348 Euro betragen und muss nicht zurück gezahlt werden. Die genaue Höhe des Auslands-BaföGs hängt dabei vom Einkommen der Erziehungsberechtigten ab, wobei im Vergleich zum Inlands-BaföG höhere Einkommensgrenzen gelten. Neben dem elterlichen Einkommen gibt es noch weitere Voraussetzungen für eine Förderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, die hier ebenso wie einige Tipps zur Antragsstellung nachzulesen sind. Zukünftige Austauschschüler können sich dabei freuen: Positive Gesetzesänderungen haben nun das Auslands-BaföG für sie leichter zugänglich gemacht.
Am 27. Oktober 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf des 23. BaföG-Änderungsgesetzes beschlossen. Neben vielen anderen Änderungen sind dabei für Austauschschüler vor allem die folgenden relevant: Zukünftig müssen Schüler und Schülerinnen an Gymnasien und anderen Schulen mit gymnasialer Oberstufe nicht mehr nachweisen, dass ihr Auslandsaufenthalt auch auf die Inlandsschulbildung anrechenbar ist. Im Klartext bedeutet dass, das Schüler jetzt auch dann, wenn sie das Austauschjahr einschieben und im Anschluss nicht in ihre alte Klasse zurückkehren, nach BaföG vom Staat gefördert werden können. Diese gelockerten Bestimmungen gelten für Schüler ab der 10. Klasse, die in 12 Jahren Abitur machen, und Schüler ab der 11. Klasse, die in 13 Jahren
Abitur machen.
Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Oktober 2010, wobei jedoch wie früher auch eine Förderung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Antrags gezahlt wird. Dem Antrag ist aber nun eben keine Bescheinigung mehr über die voraussichtliche Anerkennung des Gastschulbesuches von der deutschen Schule beizufügen.
Weitere Informationen und Beratung zum Auslands-BaföG bieten sowohl die einzelnen Austausch-Organisationen und Studentenwerke, als auch die BaföG-Seiten www.bafoeg.bmbf.de, www.auslandsbafoeg.de und www.das-neue-bafoeg.de.
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