Internationaler Schüleraustausch
Eine tolle Chance für Ihr Kind

Für einen Schüler, der offen ist und sich für Neues begeistern kann, steckt in einem Austausch eine einmalige Chance. Er lernt nicht nur eine Fremdsprache fließend, sondern auch ein Land mit seiner Kultur und seinen Menschen von Innen heraus kennen und gewinnt so ganz neue Perspektiven. Dabei entstehen nicht selten tiefe Freundschaften und ein Netzwerk weltweite Kontakte.

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Übersicht der Regelungen der Bundesländer zur Anerkennung von Auslandsschuljahren

Der Arbeitskreis gemeinnütziger Jugendaustauschorganisationen (AJA) erstellt in Zusammenarbeit und zum Teil in Kooperation mit bisher 14 Kultusministerien der einzelnen Bundesländer ausführliche Beschreibungen zu den Regelungen für die Anerkennung von Auslandsschuljahren für Schülerinnen und Schüler, die ein Schuljahr im Ausland verbringen.

Dabei wird zwischen der Anerkennung eines Auslandsschuljahres in der Einführungsphase (10. bzw. 11. Klasse) und einer Anerkennung von Auslandsschulzeiten auch zu Beginn der Qualifikationsphase (11. bzw. 12. Klasse) unterschieden.

Folgende Bundesländer ermöglichen derzeit grundsätzlich eine Anerkennung eines Auslandsschuljahres in der Einführungsphase (10. bzw. 11. Klasse) [i.d.R. auf Antrag des Schülers/der Eltern und durch Entscheidung des Schulleiters/des zuständigen Schulamtes]: alle (15), ausgenommen Sachsen.

Darüber hinaus ermöglichen einige Bundesländer eine Anerkennung von Auslandsschulzeiten auch zu Beginn der Qualifikationsphase (11. bzw. 12. Klasse):
Berlin (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase), Brandenburg (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase),  Bremen (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase), Hessen und Schleswig-Holstein.

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Voraussetzungen für Auslands-BAföG

Auslands-BAföG ist eine finanzielle Förderung durch den Staat, welche für Auslandsaufenthalte, z.B. während der Schulzeit, beantragt werden kann. Die Ausbildungsförderung für einen Auslandsschulbesuch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Die Höhe der Förderung wird nach einem komplizierten Schlüssel errechnet, bei dem das Einkommen der Eltern eine entscheidende Rolle spielt. Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Davon abgezogen werden u. a. die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung wie Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, der Altersentlastungsbetrag und ggf. geförderte Altersvorsorgebeiträge. Für die Einkommensberechnung wird der Lohn- oder Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes zugrunde gelegt. Ob bzw. in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird, kann neben dem Einkommen der Eltern mit davon abhängen, ob sich weitere unterhaltspflichtige Kinder, die im gleichen Haushalt leben, in der Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) befinden. weiterlesen »

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